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Ratgeber · Recht

Winterdienst: Räum- und Streupflicht

Bei Schnee und Glätte haften Eigentümer und Betreiber für sichere Wege. Wer verpflichtet ist, welche Zeiten gelten und wie Sie sich mit einem Winterdienst absichern.

Auf einen Blick: Die Räum- und Streupflicht liegt beim Eigentümer – ein Saisonvertrag sichert Sie ab.

Wer ist verpflichtet?

Die Verkehrssicherungspflicht liegt grundsätzlich beim Eigentümer – oft auf Mieter oder einen Dienstleister übertragen. Wichtig: Die Pflicht bleibt bestehen, auch wenn Sie sie delegieren – der Dienstleister muss zuverlässig sein.

Welche Räum- und Streuzeiten gelten?

In der Regel werktags etwa von 7 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen meist später beginnend – kommunale Satzungen können abweichen. Bei anhaltendem Schneefall ist mehrfach zu räumen.

Haftung bei Unfällen

Kommt es auf nicht geräumten Wegen zu Stürzen, drohen Schadenersatz und Schmerzensgeld. Ein dokumentierter, zuverlässiger Winterdienst schützt vor diesem Risiko.

Saisonvertrag als Absicherung

Mit einem festen Saisonvertrag ist der Winterdienst die ganze Saison einsatzbereit, räumt und streut rechtzeitig und dokumentiert jeden Einsatz für Ihre Rechtssicherheit.

Häufige Fragen

Wer haftet bei Glättunfällen?

Grundsätzlich der Eigentümer bzw. der Verpflichtete. Ein zuverlässiger, dokumentierter Winterdienst senkt das Haftungsrisiko deutlich.

Welche Räumzeiten gelten?

Meist werktags ca. 7–20 Uhr; kommunale Satzungen können abweichen. Bei Dauerschneefall ist mehrfach zu räumen.

Gibt es Saisonverträge?

Ja, mit festem Saisonvertrag sind wir die ganze Saison einsatzbereit und dokumentieren jeden Einsatz.

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